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GEFLUEGELPEST IM KREIS PLOEN - WEITERER AUSBRUCH IN DER GEMEINDE BLEKENDORF: EINGERICHTETE SCHUTZ- UND UEBERWACHUNGSZONEN BLEIBEN BESTEHEN

(jk, kp) In einer weiteren Geflügelhaltung in der Gemeinde Blekendorf im Kreis Plön wurde am 15.10.2025 der Ausbruch der Geflügelpest (HPAI, hochpathogene Aviäre Influenza) amtlich festgestellt.

Aufgrund des geringen räumlichen Abstands zwischen dem betroffenen Geflügelbestand vom 09.10.2025 und dem jetzigen Bestand ist eine Änderung der mit Allgemeinverfügung vom 09.10.2025 festgesetzten Sperrzone entbehrlich. Die Regelungen der Allgemeinverfügung bleiben daher unverändert gültig.

Hier noch einmal die Informationen zur weiter gültigen Allgemeinverfügung: Die eingerichtete Sperrzone um die Ausbruchsbestände besteht aus einer inneren Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und einer äußeren Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km. Die Schutzzone umfasst Teile der Gemeinden Blekendorf und Kletkamp.

Die Überwachungszone umfasst die Teile der Gemeinden Blekendorf und Kletkamp, die nicht in der Schutzzone liegen, sowie die Gemeinden Helmstorf, Högsdorf, Hohwacht, Kirchnüchel und Lütjenburg als auch die Gemeindeteilgebiete von Behrensdorf, Dannau, Giekau, Klamp, Panker und Rantzau. Die Schutz- und Überwachungszonen erstrecken sich neben dem Kreis Plön auch auf Teile des Kreises Ostholstein.

Folgende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für die Schutz- und die Überwachungszone:
- Anzeigepflicht des Tierbestandes
- Absonderung zum Schutz vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Einträgen, Aufstallungsgebot
- Verbringungsverbot von Vögeln, Eiern, Bruteiern und sonstigen Erzeugnissen, die von Geflügel stammen
- Zudem müssen Maßnahmen zur Biosicherheit eingehalten werden.
Auch sind Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln, insbesondere Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art verboten.

Die Allgemeinverfügung vom 09.10.2025 gilt bis zur Aufhebung durch den Landrat des Kreises Plön. Verstöße gegen die angeordneten Maßnahmen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € geahndet werden.

Auf der Homepage des Kreises Plön sind die Allgemeinverfügung sowie die Karten der Abgrenzung der Gebiete weiterhin abrufbar (www.kreis-ploen.de).

Die Veterinärabteilung weist auch noch einmal auf die grundsätzliche Pflicht zur Anzeige von Geflügelhaltungen gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung und § 2 der Geflügelpestverordnung hin. Bisher nicht gemeldete Geflügelhalter werden aufgefordert, sich kurzfristig  bei der Veterinärabteilung zu melden und ihre Geflügelbestände dort anzuzeigen (E-Mail: vetabt@kreis-ploen.de). Link zur Karte: https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/15D26E043394DDB550A34D78BB2A1629CF6E9CF3FF92727C53945CBB5410F181

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön - LfdNr./Jahr 1-3 Veröffentlichungsdatum: 15.10.205 - 23 / 2025 - Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen - Amtliche Feststellung des Kreises Plön über den Ausbruch der Geflügelpest

Aufgrund der Feststellung ist um den Ausbruchsbestand eine Sperrzone einzurichten, die aus einer inneren Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und einer äußeren Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km besteht. Die Schutz- und Überwachungszone erstreckt sich neben dem Kreis Plön auch auf Teile des Kreises Ostholstein.

Der Landrat des Kreises Plön hat aufgrund der Artikel 60 bis 71 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit den Artikeln 11 bis 67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und den §§ 21, 27 und 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 8 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) vom 16.07.2014 (GVOBl. S. 141), der §§ 173, 174, 176, 228, 229, 235 - 237, 249 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) i.d.F. vom 02.06.1992 (GVOBl. S. 243), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, zur Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) mit Allgemeinverfügung vom 09.10.2025 im Kreis Plön bereits die Einrichtung einer Sperrzone angeordnet. Aufgrund des geringen räumlichen Abstands zwischen den betroffenen Geflügelbeständen ist eine Änderung/ Neufestlegung der am 09.10.2025 festgesetzten Sperrzone entbehrlich. Die Allgemeinverfügung vom 09.10.2025 mit den angeordneten Maßnahmen bleibt daher unverändert gültig.

Hinweise: Die Feststellung des Ausbruchs ist gem. § 18 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen und Verkündungen des Kreises Plön erfolgen gemäß § 18 der Hauptsatzung des Kreises Plön durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse www.kreisploen. de. Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist.

In bestimmten Fällen kann die Veterinärabteilung des Kreises Plön über Ausnahmen entscheiden. Wenden Sie sich diesbezüglich zu den Geschäftszeiten an die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Plön, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, Telefon 04522-743-270, EMail: vetabt@kreis-ploen.de.

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön - LfdNr./Jahr 2-3 Veröffentlichungsdatum: 15.10.2025 - 23 / 2025

Jeder Verdacht auf Erkrankung durch Geflügelpest ist sofort der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Plön, Hamburger Straße 17/18, 24306 Plön, Telefon 04522-743-270, EMail: vetabt@kreis-ploen.de zu melden.

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Verstöße gegen diese Tierseuchenverfügung können nach § 64 GeflPestSchV i.V.m. § 32 Abs. 2 TierGesG, als Ordnungswidrigkeiten mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Die Aufhebung der Restriktionsmaßnahmen erfolgt nach gesonderter Bewertung durch die Veterinäraufsicht mit öffentlicher Bekanntgabe. Die Allgemeinverfügung vom 09.10.2025 gilt so lange, bis sie durch den Landrat des Kreises Plön wieder aufgehoben wird.

Plön, 15.10.2025 - Kreis Plön – Der Landrat – Amt für Sicherheit, Ordnung und Veterinärwesen - Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht - Im Auftrag gez. Dr. Sassen, Amtstierarzt

Text/Veröffentlichung i. A.: © Jutta Klinger Kreis Plön, Foto: © pixabay

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